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VfGH 04.12.1964, B124/64

VfGH 04.12.1964, B124/64

Rechtssatz


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Norm
Rechtssatz
Nach einem aufhebenden Erk. des VwGH ist ein gemäß {Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR § 50, § 50 Abs. 1 VwGG} erlassener Ersatzbescheid bei ungeänderter Sachlage und Rechtslage nur einer Überprüfung auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsanschauung des VwGH zugänglich. Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erk. des VwGH erstreckt sich auf alle im Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinungen im Zusammenhang mit dem von der bel. Beh. angenommenen Sachverhalt.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

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Begründung

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Zusatzinformationen


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Norm
Sammlungsnummer
4861
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof Art. 144 B-VG Sachentscheidung Verwaltungsgerichtshof
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1964:B124.1964
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-83232