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VfGH 25.09.2000, B12/00

VfGH 25.09.2000, B12/00

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl VfSlg 14964/1997, ).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14964/1997, ).

ebenso: B v , B2052/99, B12/00, uvm.; B v , B233/01.

Entscheidungstext

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0278-7, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, ).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, ).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
******
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2000:B12.2000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-83202