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OGH: Geschäftsführer-Dienstvertrag / Abwicklung
• 1. Wird von der Generalversammlung einer GmbH nur das organschaftliche Rechtsverhältnis gelöst, unterbleibt aber der entsprechende Akt für das Anstellungsverhältnis, kann daraus gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gesellschafter das Geschäftsführer-Dienstverhältnis fortsetzen wollen.
S. 411• 2. Soll ein Anstellungsverhältnis aufrecht bleiben, müsste es ganz bewusst auf ein „gewöhnliches Anstellungsverhältnis" zurückgeführt werden.
• 3. Für die Abwicklung des Geschäftsführer-Dienstvertrages des nicht mehr amtierenden GmbH-Geschäftsführers ist ein verbliebener oder ein neu bestellter Geschäftsführer zuständig. - (§ 16 Abs. 1 GmbHG)
„Dann, wenn von der Generalversammlung nur das organschaftliche Rechtsverhältnis gelöst worden sei, aber der ‚contrarius actus' für das Anstellungsverhältnis unterbleibe, bestehe insofern Handlungsbedarf, als das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, dessen organschaftliche Stellung gelöst sei, rasch und kostengünstig zu beenden sei, was in den Aufgabenbereich der (verbliebenen oder neu bestellten) Geschäftsführer falle - und zwar nicht nur in dem Fall, dass nicht die Generalversammlung die Geschäftsführerfunktion beendet habe (Amtshinterlegung, Abberufung). D...