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VfGH 09.12.1957, B115/57

VfGH 09.12.1957, B115/57

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Die "Einhebung" einer Abgabe ist begrifflich ein Teil der Verwaltung dieser Abgabe. Erhebung einer Abgabe bedeutet hingegen die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung.

Gemäß Art. V § 1 Abs. 2 Kärntner Gemeindeabgabengesetz, LGBl. für Krnt. Nr. 5/1953, ist im Verfahren betreffend Abgaben, die die Gemeinde durch eigene Organe einhebt, die Landesregierung Rechtsmittelbehörde.

Der VfGH hat keine Bedenken hinsichtlich des Grundsteuergesetzes 1955 unter dem Gesichtspunkt der Kompetenz zur Erlassung und zur Vollziehung.

Die Bundeskompetenz zur Regelung der Grundsteuer kann mit Rücksicht auf {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 7, § 7 Abs. 3 F-VG} nicht bestritten werden.

Die Grundsteuer ist gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FAG eine ausschließliche Landesabgabe (Gemeindeabgabe) .

Die Verwaltung der Grundsteuer durch Organe der Gemeinde bzw. des Landes ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Verwaltung der bundesgesetzlich eingeführten Grundsteuer durch Bundesorgane kommt nur dann in Betracht, wenn die Bundesgesetzgebung dies ausdrücklich anordnet.

Die Vollzugsklausel des § 33 GrundsteuerG 1955 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im übrigen ist der vollziehende BM nicht nur für die kraft Gesetzes (z. B. § 18 Abs. 1, § 32 Abs. 2) den Bundesbehörden vorbehaltenen Vollzugshandlungen verantwortlich, sondern er hat auch bei Vollziehung des Gesetzes durch die Landesorgane bzw. Gemeindeorgane die aus {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 10, § 10 F-VG} erfließenden Rechte wahrzunehmen.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
3273
Schlagworte
Grundsteuer Finanzen Abgabeneinhebung Abgabenerhebung Abgabenverfahren Länder und Gemeinden
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1957:B115.1957
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-83172