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OGH: Insolvenz-Ausfallgeld
• 1. Gemäß § 16 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat dann, wenn Insolvenz-Ausfallgeld für die Kündigungsentschädigung beantragt wird, eine Legalzession einzutreten. Der Arbeitslose bekommt auch in diesem Fall Arbeitslosengeld, nur geht der Anspruch auf die Kündigungsentschädigung in der Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenversicherung über, wenn der Arbeitslose beim Fonds Ausfallgeld beantragt, er darauf auch einen Anspruch hat und der Fonds verständigt worden ist.
• 2. Ausgenommen den Fall des Missbrauchs, der gem. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG in bestimmten Fällen zur Rückersatzpflicht führen könnte, ist es allein Sache des Arbeitnehmers, ob und in welchem Umfang er seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzt. Vergleicht sich der Arbeitslose auf Grund dieser freien Dispositionsmöglichkeit über seinen Anspruch mit dem Arbeitgeber auf einen Teilbetrag, dann kann die Arbeitslosenversicherung auf Grund des gesetzlich angeordneten Anspruchsübergangs nicht mehr fordern als der Arbeitslose selbst. - (§ 16 Abs. 2 AlVG, § 3 Abs. 3 IESG)
( 8 Ob S 244/00 s)