VfGH 01.12.1975, B102/75
Rechtssätze
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Normen | Europäische Menschenrechtskonvention Art5, EMRK Art5 Europäische Menschenrechtskonvention Art6, EMRK Art6 Abs2 Finanzstrafgesetz §54, FinStrG §54 Finanzstrafgesetz §55, FinStrG §55 Finanzstrafgesetz §98, FinStrG §98 Finanzstrafgesetz §115, FinStrG §115 Finanzstrafgesetz §157, FinStrG §157 Verwaltungsstrafgesetz 1991 §5, VStG 1950 §5 Abs1 |
Rechtssatz | Die bel. Beh. vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH (siehe überdies dessen Erk. vom , Z 2510/55 und vom , Z 1358/75) die Auffassung, daß die Finanzstrafbehörde solange von den den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen ausgehen könne, als nicht von der Bf. gewichtige Gründe ins Treffen geführt und verfahrensmäßig erhärtet würden, die geeignet seien, diese Annahme zu erschüttern; insoweit treffe aber die Bf. die Beweislast. Nach Ansicht des VfGH steht diese Rechtsauffassung der bel. Beh. zu zwingenden Vorschriften des Finanzstrafgesetzes über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren in einem derart offenkundigen Widerspruch, daß man insoweit von einer denkmöglichen Gesetzeshandhabung nicht mehr sprechen kann. So ordnet der § 98 FinStrG in seinem Abs. 3 (vorbehaltlos) an, daß die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die unkritische Übernahme eines Sachverhaltes, der einem rechtskräftigen Abgabenbescheid zugrundegelegt wurde, in der von der bel. Beh. angenommenen Weise bedeutet im Ergebnis jedoch die vollständige Ausschaltung einer selbständigen Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde dann, wenn sich der Beschuldigte etwa verschweigt oder auf eine Verantwortung ohne konkretes Beweisanbot beschränkt. Erachtet man die Auffassung der bel. Beh. als richtig, so wäre in einem solchen Fall die Finanzstrafbehörde sogar dann zur Übernahme der von der Abgabenbehörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen berechtigt, wenn deren Beweiswürdigung mit manifesten und schwerwiegenden Fehlern belastet oder wenn die für ihre Sachverhaltsannahmen maßgeblichen Gründe überhaupt nicht feststellbar wären. Des weiteren ist im gegebenen Zusammenhang der (nach § 157 FinStrG für das Rechtsmittelverfahren sinngemäß anzuwendende) § 115 FinStrG in Betracht zu ziehen, demzufolge die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren (insbesondere) den für die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Der hier festgelegte Verfahrensgrundsatz ist mit einer den Beschuldigten treffenden Beweislast in der von der bel. Beh. gedachten Art schlechthin unvereinbar. Es ist nämlich ein offensichtlicher Widerspruch, einerseits eine amtswegige, d. h. eine Ermittlungspflicht anzunehmen, die auch die Erhebung der Behörde bekannter tauglicher Beweise in sich schließt, andererseits aber die Pflicht zur tatsächlichen Durchführung solcher Beweise von der Initiative des Beschuldigten abhängig zu machen. Auch aus dem Umstand, daß die Abgabenbehörde in gleicher Weise wie die Finanzstrafbehörde zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung sowie zur Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet ist, könnte nicht eine Befugnis der Finanzstrafbehörde abgeleitet werden, die sachverhaltsmäßigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens ohne weiteres in das Finanzstrafverfahren zu übernehmen und diesem zugrundezulegen. Im Hinblick auf den dargestellten Widerspruch zwischen einem solchen Vorgehen und tragenden Grundsätzen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens könnte eine solche Befugnis vielmehr nur aus einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers abgeleitet werden, die aber nicht besteht. Daß eine Befugnis der in Rede stehenden Art überhaupt nur einer (- nicht bestehenden, im Falle ihres Bestandes jedoch verfassungswidrigen -) ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers entnommen werden könnte, ergibt sich daraus, daß der Grundsatz der verfassungskonformen Gesetzesauslegung es verbietet, jegliche andere Vorschrift des Finanzstrafgesetzes als implizite Aussage über eine Bindung an einen rechtskräftigen Abgabenbescheid in der von der bel. Beh. angenommenen Weise zu verstehen; dies gilt insbesondere in Ansehung des § 54 FinStrG (dem nunmehr § 55 FinStrG i. d. F. der FinStrG-Nov. 1975 entspricht) , wonach im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung bestimmter Abgaben die mündliche Verhandlung erst durchgeführt werden darf, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft. Der {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 2 MRK} besagt, daß bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Diese sog. Unschuldsvermutung hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 4./, Nr. 5523/72, dahin ausgelegt, daß "Article 6 (2) requires basically that court judges in fulfilling their duties should not start with the assumption that the accused sommitted the act with which he is charged." Der VfGH pflichtet dieser Ansicht bei, und hält sie auch für die Auslegung des FinStrG im hier gegebenen Zusammenhang für maßgeblich. Sie schließt es aus, die Frage nach der Verwirklichung (auch nur) des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren - wie es dem Standpunkt der in dieser Beschwerdesache bel. Beh. entspricht - (zur Gänze oder auch nur teilweise) mit einer bloßen Verweisung auf einen rechtskräftigen Abgabenbescheid zu beantworten und dem Beschuldigten die Last eines Gegenbeweises aufzuerlegen. Dem steht die vom VfGH in seinem Erk. Slg. 5021/1965 vertretene Auffassung nicht entgegen, daß der Vorbehalt der Republik Österreich zu {Europäische Menschenrechtskonvention Art 5, Art. 5 MRK} hinsichtlich der Verfahrensgesetze BGBl. 172/1950 bezüglich dieser Verfahren auch die Anwendung des Art. 6 ausschließt und dies in gleicher Weise für bestimmte, damals näher untersuchte Vorschriften des FinStrG gilt. Denn eine solche Ausnahme wäre - wie ebenfalls aus dem angeführten Erk. hervorgeht - nur dann anzunehmen, wenn sich die im FinStrG angeordnete Maßnahme mit einer in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen deckt. Ein vergleichbarer, in diesen Gesetzen vorgesehener Fall ist jedoch nicht gegeben; ihnen, insbesondere dem Verwaltungsstrafgesetz 1950, ist eine die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Beschuldigten im Hinblick auf eine außerstrafrechtliche Entscheidung präsumierende Rechtsregel fremde. Der VfGH braucht sich hier auch nicht mit seinen auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1950 bezughabenden Erk. Slg. 7210/1973 auseinanderzusetzen, zumal die von dieser Vorschrift in Ansehung der in ihr umschriebenen Ordnungsdelikte dem Beschuldigten auferlegte Beweislast ausschließlich die subjektive Tatseite betrifft. |
Normen | |
Rechtssatz | Mit dem Erk., dessen Exekution die Antragsteller beantragen, wurden zwei Bescheide aufgehoben, mit denen die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück in der Form verfügt worden ist, daß Berufungen gegen einen solche Enteignungen verfügenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden sind. Das aufhebende Erk. des VfGH hat zur Folge, daß gemäß § 82 Abs. 2 VerfGG 1953 die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Berufungsentscheidungen aufgehoben worden sind, hat daher die Berufungsbehörde unverzüglich der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Berufungsentscheidungen zu treffen, d. h. Ersatzbescheide für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erk. des VfGH in der Lage, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Enteignung infolge der eingebrachten Berufungen nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufungen aber noch ausständig ist (vgl. zu diesem Problem Beschluß Slg. 4510/1963, 4778/1964) , d. i. die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden hat (vgl. Beschluß Slg. 5259/1966, 5764/1968) . Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VerfGG 1953 allerdings im Gegensatz zum VwGG 1965 (hier dessen § 42 Abs. 3) nicht. Daraus kann aber - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Rechtsfolge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht eintritt, sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 87 Abs. 2 VerfGG 1953. Ein Antrag auf Exekution des Erk. des VfGH, mit dem die die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verfügenden letztinstanzlichen Bescheide aufgehoben worden sind, ist nicht der geeignete Weg, der Säumnis der Behörde bei Erlassung der Ersatzbescheide zu begegnen (vgl. Beschluß Slg. 4510/1963, 4778/1964) . Soweit das Erk. die Aufhebung der letztinstanzlichen Bescheide ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Die angefochtenen Bescheide sind mit der Fällung des Erk. aufgehoben. Eine Exekution des Erk. ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. hiezu auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, S. 794) . Der Umstand, daß ein einen Bescheid aufhebendes Erk. des VfGH rechtsgestaltend wirkt, besagt nicht, daß ein solches Erk. vollstreckbar ist. Insoweit sich aus den von den Antragstellern angeführten Beschlüssen Slg. Anh. 5/1948 etwas anderes ergibt - ist diese Rechtsanschauung durch die spätere - vorstehend angeführte - Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden. |
Entscheidungstext
Beachte
Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
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Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)
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Normen | Europäische Menschenrechtskonvention Art5, EMRK Art5 Europäische Menschenrechtskonvention Art6, EMRK Art6 Abs2 Finanzstrafgesetz §54, FinStrG §54 Finanzstrafgesetz §55, FinStrG §55 Finanzstrafgesetz §98, FinStrG §98 Finanzstrafgesetz §115, FinStrG §115 Finanzstrafgesetz §157, FinStrG §157 Verwaltungsstrafgesetz 1991 §5, VStG 1950 §5 Abs1 |
Sammlungsnummer | 8111 |
Schlagworte | Finanzen Strafsachen Menschenrechtskonvention |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:1977:B102.1977 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-83126