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Anfechtung einer Betriebsratswahl
• 1. Gemäß § 62 a ArbVG dritter Satz besteht im Falle des § 62 Z 5 ArbVG die Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, in Bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter. Darauf, ob bei Klagseinbringung ein Verfahren bereits anhängig war, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob zwischenzeitig bereits nach den Regeln des § 61 Abs. 2 a ArbVG ein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
• 2. Dies gilt auch dann, wenn es nicht um den ausdrücklich genannten Fall einer binnen Monatsfrist zu erhebenden Anfechtungsklage nach § 59 ArbVG, sondern um eine nicht fristgebundene und nur vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses abhängige Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach § 60 ArbVG wegen Verletzung der elementarsten Grundsätze einer Wahl geht. - (§§ 59 f., 62 a und 62 Z 5 ArbVG)
( 8 Ob A 163/00 d)