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ASoK 11, November 2001, Seite 376

OGH: Betriebsrat/Betriebsbegriff

Ein Messtrupp, der Aufträge der ÖMV durchführt und unter der Leitung eines mit Personalkompetenzen ausgestatteten Truppleiters steht, ist ein Betrieb i. S. d. § 34 ArbVG. - (§ 34 ArbVG)

„Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre (4 Ob 51/85 = Arb. 10.525; 9 Ob A 143/95 = DRdA 1996/22 [Runggaldier]; Gahleitner in Cerny u. a., Arbeitsverfassungsrecht2, 208 ff.; Marhold/Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht II2, 135 ff.) sind Hauptelemente eines Betriebes neben dem Betriebsinhaber der Betriebsstandort, die Beschäftigten, die Betriebsmittel, der Betriebszweck und der Betriebsgegenstand sowie der Dauercharakter und die einheitliche Betriebsorganisation. Für den Betriebsbegriff kommt es in erster Linie auf die einheitliche Organisation zur Hervorbringung von Arbeitsergebnissen an. Der Begriff der organisatorischen Einheit ist primär technischer, nicht rechtlicher Natur. Das Vorliegen einer gewissen Entscheidungsfreiheit vor allem in Personalangelegenheiten bildet ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebes. Für den Charakter selbständiger Betriebe ist es allerdings ohne Einfluss, wenn aus ökonomischen Gründen gewisse Tätigkeiten, wie Buchhaltung sowie sonstige Verwaltungsaufgaben, insbesonde...

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