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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 333

OGH: Versicherungsschutz Wegunfälle

1. Der Versicherungsschutz für Wegunfälle gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor des Versicherten.

2. Rutscht eine Versicherte beim Durchschreiten ihrer Wohnungstür auf dem PVC-Belag ihres Vorzimmer-Fußbodens aus und stürzt anschließend nach hinten, so steht eine im Zuge dieses Unfalls erlittene Verletzung nicht unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG, § 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG)

( 10 Ob S 76/01 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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