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OGH: Unfallversicherungsschutz
• 1. Die mit der Behebung eines an Stelle der Barauszahlung überwiesenen Arbeitslosengeldes zusammenhängenden Wege stehen nicht unter Versicherungsschutz nach § 176 Abs. 1 Z 8 ASVG.
• 2. § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG ist auf derlei Fälle nicht analog anwendbar. - (§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG, § 176 Abs. 1 Z 8 ASVG)
„Wurde doch der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen (§ 175 Abs. 2 Z 8 ASVG) deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (§ 10 Ob S 2458/96 k m. w. N.). Demgegenüber steht die hier beabsichtigte Behebung des (noch) auf das Konto des Dienstnehmers überwiesenen Arbeitslosengeldes für den Vormonat mit betrieblichen Interessen in keinerlei Zusammenhang. Derartige persönliche Vermögensangelegenheiten sind nämlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Der Fall unterscheidet sich von den in § 175 Abs. 2 Z 8 ASVG genannten Bankwegen daher so grundsätzlich, dass ein...