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Änderung des Betriebspensionsgesetzes
Im Rahmen der Steuerreform 2000 wurden Arbeitnehmerbeiträge in eine Pensionskasse bis zu 1.000 € jährlich steuerfrei gestellt. Gemäß § 3 Abs. 4 Betriebspensionsgesetz in der geltenden Fassung darf allerdings der Arbeitnehmerbeitrag die Höhe des Arbeitgeberbeitrages in der Regel nicht überschreiten, was zwar gute arbeitsrechtliche Gründe hat, aber dazu führen kann, dass - bei entsprechend niedrigem Arbeitgeberbeitrag - der Steuervorteil nicht voll ausgeschöpft werden kann.
Ein Ministerialentwurf schlägt nun eine Änderung des Betriebspensionsgesetzes dahin gehend vor, dass die zwingende Beitragsparität bis zur Grenze von 1.000 € aufgehoben wird. Die Regelung soll rückwirkend mit in Kraft gesetzt werden.