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PV-Info 6, Juni 2025, Seite 18

Auslegung eines Sozialplans

Thomas Rauch

In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können im Fall einer Betriebsänderung (zB bei Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von Betriebsteilen iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG), die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch eine Betriebsvereinbarung (iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) geregelt werden. Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist in erster Linie der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text selbst ergebende und objektiv erkennbare Absicht der Parteien der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen (; Majoros in W. Geppert/S. Geppert/Majoros, Handbuch Sozialplan [2013] 128; Rauch, Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag [2020] 180). Im Fall eines Sozialplans ist bei der Auslegung auch der Zweck des Sozialplans zu berücksichtigen, nämlich die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern ().

Sachverhalt

Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zu...

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