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OGH: Kollektivvertrag
• 1. Im Hinblick auf den Umfang der bei der Tätigkeit als Abfallbeauftragter i. S. d. AWG zu beachtenden rechtlichen Vorschriften und der vorliegenden komplexen Organisation, bei der dem Arbeitnehmer auch noch 15 andere Abfallbeauftragte unterstellt waren und von ihm geschult wurden, sowie der zusätzlichen Aufgabe der zumindest Mitentwicklung eines Abfallwirtschaftskonzeptes sowie umfangreicher Handbücher unter konkreter Weisungsbefugnis des Arbeitnehmers ist diese Tätigkeit auch als schwierige Aufgabe im Sinne der Beschreibung der Verwendungsgruppe V der Arbeitsordnung für Dienstnehmer der B einzuordnen.
• 2. Eine vorgenommene prozentmäßige Aufteilung der Tätigkeit des Arbeitnehmers als Abfallbeauftragter in die Verwendungsgruppen IV bis VI ist im Wesentlichen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen. Entscheidend ist die konkret festgestellte Tätigkeit und ausgehend davon das einheitliche Bild der Tätigkeiten des Arbeitnehmers als Abfallbeauftragter. Nur bei unterschiedlichen Tätigkeiten ist das zeitliche Überwiegen bzw. jene, die die ausschlaggebende Bedeutung hat, entscheidend. - (§ 9 Abs. 6 AWG, Arbeitsordnung für Dienstnehmer der B)
( 8 Ob A 38/01 y)