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BFGjournal 5, Mai 2025, Seite 203

Konzerninterner Cash Pool

Verdeckte Einlage und Steuerermäßigung sowie fremdübliche Ausgestaltung eines Cash Pools

Angela Stöger-Frank

Entscheidung: (teilweise Stattgabe); Revision zugelassen.

Norm: §§ 8, 12 Abs 1 Z 10 TS 3 KStG.

Eine verdeckte Einlage kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn derjenige, der einer Gesellschaft Mittel zuführt, an dieser Gesellschaft beteiligt ist, da der begrifflich für verdecktes Gesellschaftskapital erforderliche Zwang zur Zuführung von Eigenkapital statt Darlehen nur einen Gesellschafter treffen kann. Eine Beteiligung von lediglich 0,1 % ist nicht hinreichend, um einen derartigen Zwang annehmen zu können.

Eine Steuerermäßigung iSd § 12 Abs 1 Z 10 lit c TS 3 KStG 1988 liegt nicht vor, wenn der effektive Steuersatz von 10 % lediglich deshalb unterschritten wird, weil die empfangende Körperschaft Verlustvorträge verrechnen kann. In der bis anwendbaren Fassung dieser Bestimmung greift das Abzugsverbot zudem nur dann, wenn es sich um eine speziell für Zinsen oder Lizenzgebühren vorgesehene Steuerermäßigung handelt.

Ein konzerninternes Cash-Pooling-System, bei dem die teilnehmenden Konzerngesellschaften - ähnlich wie bei einer Bank - überschüssige Finanzmittel beim sogenannten Cash-Pool-Leader einzahlen können bzw sich im Falle eines Finanzbedarfes Geld bei d...

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