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Fondsgebundene Lebensversicherung: Beurteilungsmaßstab für die AGB-Kontrolle bei ausschließlicher Garantie eines Dritten
§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung beginnend mit . Dieses Produkt beinhaltete eine näher spezifizierte Kapitalgarantie einer dritten Kapitalanlagegesellschaft.
Die Beklagte selbst betreibt den Fonds nicht und haftet auch nicht für die Wertentwicklung des angebotenen Investmentfonds, was sie im Versicherungsantrag bereits an mehreren Stellen zum Ausdruck bringt. Er enthält unter anderem folgende Klausel:
„Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der S. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.“
Der Kläger begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrages wegen Nichtigkeit dieser von ihm als gröblich benachteiligend und intransparent angesehenen Klausel.
Die Beklagte wendet - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ein, die Klausel sei weder gr...