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ASoK 8, August 2001, Seite 252

Dienstgeberbeitragspflicht von Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988

Dr. Wolfgang Höfle

Dienstgeberbeitragspflicht von Bezügen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988

AÖFV Nr. 148 v. , 752: Lohnsteuerprotokoll 2001, .

Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sind die Arbeitslöhne. Unter Arbeitslöhnen sind gemäß § 41 Abs. 3 FLAG Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu verstehen.

Sind auch Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 in die Beitragsgrundlage mit einzubeziehen?

Die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 sind nicht in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, da sie im § 41 Abs. 3 FLAG nicht angeführt sind (die Nichtaufnahme dieser Bezüge im FLAG ist kein Redaktionsversehen, eine Gesetzesänderung steht allerdings in Diskussion).

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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