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ASoK 8, August 2001, Seite 251

58. ASVG- und 25. GSVG-Novelle im Nationalrat beschlossen

Dr. Wolfgang Höfle

58. ASVG- und 25. GSVG-Novelle im Nationalrat beschlossen

Per treten u. a. folgende Änderungen in Kraft:

- Rechtsanwälte und (ab auch) Ziviltechniker (inkl. Berufsanwärtern), die angestellt sind und an der Versorgungs- bzw. Wohlfahrtseinrichtung der Kammer teilnehmen, werden ausdrücklich von der Pensionsversicherungspflicht im ASVG ausgenommen (vgl. § 5 Abs. 1 Z 14 und Z 15 ASVG).

- Respirofrist (Nachsichtsfrist) bei der Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Bislang war es im Bereich der Sozialversicherung bei sonstigem Anfall von Verzugszinsen erforderlich, dass die Beiträge bis zum 15. des Folgemonats auf dem Konto der Gebietskrankenkasse einlangten. Nach dem Vorbild der steuerlichen Regelung gilt nunmehr die Regelung, dass es genügt, wenn das Geld drei Tage nach Ablauf der 15-Tage-Frist bei der Gebietskrankenkasse einlangt. Für Samstage, Sonntage und Feiertage gibt es allerdings - im Gegensatz zum steuerlichen Bereich - keine gesetzliche Verlängerung dieser Respirofrist (vgl. § 59 Abs. 1 ASVG). Dem Vernehmen nach wird in der Praxis aber trotzdem eine gänzliche Angleichung an die Steuer erfolgen.

- Künstler-Sozialversicherung: Es wird gesetzlich festgelegt, dass Kunstschaffende entweder Dienstnehmer oder Selbständige sind. Der T...

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