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BUWOG-Urteil: Keine Befangenheit der vorsitzenden Richterin
In seinem Urteil vom , 14 Os 61/23m, setzte sich der OGH im sogenannten BUWOG-Verfahren auch mit der Befangenheit der vorsitzenden Richterin auseinander, nachdem mehrere Angeklagte in ihren Nichtigkeitsbeschwerden deren Ausgeschlossenheit nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im Zusammenhang mit dem Verhalten ihres Ehemanns gerügt hatten. Der OGH sah die Rüge als nicht berechtigt an.
1. Ausführungen des OGH
(…) [53] 2.1.1. Die Besetzungsrügen der Angeklagten Mag. G., M., MMag. Dr. P. und Dr. S. behaupten Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im Zusammenhang mit dem Verhalten ihres Ehemanns.
[54] a) Die Angeklagten Mag. G., M. und MMag. Dr. P. argumentieren zunächst – weitgehend inhaltsgleich – damit, dass die Vorsitzende mit dem ...