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Außergewöhnliche Belastungen: Drohender Verlust des Arbeitsplatzes begründet nicht Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige machte Kosten für eine Schulteroperation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. In der Beschwerde machte sie geltend, sie habe sich für die Operation in einer Privatklinik entschieden, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate im Krankenstand gewesen sei und der Verlust ihres Arbeitsplatzes gedroht habe.
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, der Grund für die Operation in der Privatklinik sei zwingend gewesen, weil der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation sei.
Ob triftige medizinische Gründe für den früheren Operationstermin in der Privatklinik statt des späteren Termins im öffentlichen Krankenhaus vorgelegen seien, könne mangels ärztlicher Bestätigungen nicht beurteilt werden, sei aber auch nicht relevant.
Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden Fall strittige Voraussetzung der Zwangsläufigkeit ist gemäß § 34 Abs 3 EStG erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sit...