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ASoK 7, Juli 2001, Seite 227

OGH: Lehrling / Austritt im Konkurs

1. Wenn ein Lehrling im Konkurs über das Vermögen seines Arbeitgebers gemäß § 25 Abs. 1 KO austritt und nach diesem Zeitpunkt die Gewerbeberechtigung entzogen wird, sind die Ersatzansprüche (Kündigungsentschädigung) des Lehrlings mit diesem Zeitpunkt begrenzt. Gleiches muss auch gelten, wenn der Lehrling nach Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses wegen Vorenthaltens des Entgelts erklärt und der ehemalige Dienstgeber in der Folge die Gewerbeberechtigung zurückgelegt und den Betrieb eingestellt hat.

2. Die nachträgliche Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses begrenzt die Ansprüche des vorher wirksam wegen Verletzens der Entgeltpflicht ausgetretenen Lehrlings. Auch die gesetzliche Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d BAG ist ein Ablauf der VertragszeitS. 228 i. S. d. § 1162 b ABGB. Wie in den übrigen Fällen der Ex-lege-Beendigung gebührt auch in diesem Fall für den noch nicht zurückgelegten Teil der Lehrzeit keine Kündigungsentschädigung. - (§ 14 Abs. 2 lit. d BAG, § 25 Abs. 1 KO)

( 8 Ob S 299/00 d)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER*)
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