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OGH: Betriebsrat / Geschäftsführung
• 1. Der in § 45 Abs. 2 ArbVG verwendete Begriff „funktionsunfähig" ist mit jenem des
§ 62 Z 2 ArbVG ident.
• 2. Der Begriff der Funktionsunfähigkeit des § 62 ArbVG ist nicht analogiefähig.
• 3. Der Fall, dass der Vorsitzende des Betriebsrats seiner Verpflichtung zur Einberufung des Betriebsrats nicht nachkommt, ist im § 67 Abs. 3 ArbVG ausdrücklich geregelt. In diesem Fall hat das Gericht auf Antrag eines Drittels der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zweier Mitglieder, die Sitzung unter sinngemäßer Anwendung des § 92 Abs. 2 ASGG anzuordnen. Gegen diesen Beschluss des Gerichtes erster Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.
• 4. Die gesetzliche Antragslegitimation schließt einen weiter gehenden Rechtsschutz des einzelnen Betriebsratsmitgliedes nicht aus. Das überstimmte Betriebsratsmitglied kann in Angelegenheiten der Geschäftsführung des Betriebsrates geltend machen, dass der (mehrheitlich) gefasste Beschluss wegen schwer wiegender Verfahrensmängel nichtig sei. - (§§ 43 Abs. 2, 45 Abs. 2, 62 u. 67 Abs. 3 ArbVG)
( 8 Ob A 80/00 y)