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Ausgleichstaxe, besonderer Kündigungsschutz
• Ausgleichstaxe, besonderer Kündigungsschutz (§§ 8 f. BehEinStG)
Ausschussbericht , 650 BlgNR XXI. GP, im NR-Plenum am beschlossen.
Die Ausgleichstaxe wird per von derzeit 2.060 S auf 2.700 S erhöht (§ 9 Abs. 2 BehEinstG). Die Ausnahme vom besonderen Kündigungsschutz wird verlängert und gilt für ab neu abgeschlossene Dienstverhältnisse, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches noch nicht sechs (vorher: drei) Monate bestanden hat (§ 8 Abs. 6 lit. b BehEinStG).