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ASoK 7, Juli 2001, Seite 211

§ 43 B-GBG („Frauenquote") gemeinschaftsrechtswidrig

(A. B.) - Die Regelung des § 43 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) räumt den Bewerberinnen bei gleicher Eignung automatisch den Vorrang („Vorzug") ein, enthält also keine Öffnungsklausel. Auch in der Regierungsvorlage (857 BlgNR 18. GP, 25) finden sich keine Erläuterungen zur Frage, weshalb von einer solchen Klausel Abstand genommen wurde. Die genannte Bestimmung lässt jedenfalls ihrem Wortlaut nach eine objektive Beurteilung von Bewerbungen gleich geeigneter Bewerber verschiedenen Geschlechts, bei der die besondere persönliche Lage aller Bewerber angemessen berücksichtigt wird, nicht zu. Ein solches Auswahlverfahren, das sich ausschließlich an generellen Merkmalen, die der gebotenen individuell-objektiven Beurteilung aller Bewerber keinen Raum lassen, orientiert, durchbricht nach der Rechtsprechung des EuGH (, Rs. C-450/93 Kalanke, Slg. 1995, 3051; , Rs. C-409/95 Marschall, Slg. 1997, 6363; , Rs. C-158/97 Badeck u. a.) die Grenzen der in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG vorgesehenen Ausnahme. Es sieht sich deshalb dem Vorwurf ausgesetzt, dass es den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht standhält. Damit kann § 43 B-GBG - angesichts des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts - so wie dar...

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