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ASoK 5, Mai 2001, Seite 167

OGH: Besuch Thermalbad

1. Der Besuch eines Thermalbades ist heutzutage im Hinblick auf das in den letzten Jahren und Jahrzehnten in weiten Teilen der Bevölkerung stark gestiegene Gesundheitsbewusstsein dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und wird vorwiegend auch von gesunden Menschen zu Zwecken der Erholung und Entspannung, der Gesundheitsvorsorge sowie der Erhaltung der Gesundheit in Anspruch genommen.

2. Aus diesem Grunde ist der Besuch des Thermalbades durch den Versicherten, ohne sich dort unter Aufsicht oder Anleitung eines Arztes oder einer anderen geeigneten Person einer Behandlung zu unterziehen, dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, wofür eine Leistungsgewährung des Krankenversicherungsträgers nach den Bestimmungen der §§ 62 ff. B-KUVG nicht in Betracht kommt. ­ (§§ 62 ff. B-KUVG)

( 10 Ob S 311/00 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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