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OGH: Versicherungspflicht
• 1. Eine gewöhnliche Inlandsbeschäftigung ist anders als in § 44 Abs. 1 IPRG für eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht Voraussetzung. Wesentlich ist vielmehr, wo der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnissses des Arbeitnehmers abgesehen von seiner vorübergehenden beruflichen Tätigkeit im Ausland liegt. Dies ist in solchen Fällen der Ort, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
• 2. Die Abgrenzung zwischen § 3 Abs. 2 und 3 ASVG ist derart vorzunehmen, dass bei vorübergehenden Beschäftigungen im Ausland dann, wenn weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Ausland haben, die Zugehörigkeit zum innerstaatlichen System der sozialen Sicherheit nicht aufgehoben werden soll. (§ 3 Abs. 2 und 3 ASVG)
„Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche, sich weit gehend an die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung anschließende Sicherung gegen die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten S. 166Angehörigen angewiesen sind ...