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OGH: Kündigungsanfechtung
• 1. Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung im Kündigungsanfechtungsverfahren trifft den Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang hat er daher auch zu behaupten und zu beweisen, inwieweit die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung eine fühlbare und ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz herbeiführt, ohne dass eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsste.
• 2. Die Entgelteinbuße von 10% ist nicht geeignet, eine Kündigungsanfechtung zu rechtfertigen, zumal erst darüber liegende Entgelteinbußen unter Umständen auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten. (§ 105 Abs. 3 ArbVG)
( 9 Ob A 179/00 i)