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OGH: Befristung / Probearbeitsverhältnis
• 1. Gemäß § 19 Abs. 2 AngG kann ein Dienstverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Durch den Abschluss eines zwar als provisorisch betrachteten, jedoch über diesen Zeitraum hinausgehenden Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet.
• 2. Die vorzeitige Auflösung des Vertrages kommt nur wegen einer schwer wiegenden Änderung der Verhältnisse in Betracht; es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses bekannt waren.
• 3. Dass der Geschäftsführer des Arbeitgebers damit hätte rechnen können, die aus dem Iran stammende Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Einstellung nach dem Vorbringen des Arbeitgebers nur über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache, der Rechtschreibung und auch beinahe über keine EDV-Kenntnisse verfügte, könne die an sie als Chefsekretärin gestellten Anforderungen binnen zwei Monaten erfüllen, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung liegt daher nicht vor. (§§ 19 Abs. 2 und 27 AngG)
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