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OGH: Betriebspension
• 1. Sowohl die Zahlung der Prämien zu einer Zusatzversicherung als auch die in § 9 des Kollektivvertrages für die Angestellten der Molkereigenossenschaften vorgesehenen Deputate sind als Pensionszuschuss und nicht als Sozialleistungen im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung zu beurteilen.
• 2. Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom Arbeitgeber wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende Arbeitnehmer hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese Kenntnis aber hätten verschaffen können.
• 3. Um beurteilen zu können, was bei denjenigen Arbeitnehmern, welche keine Möglichkeit hatten, in eine Pensionsordnung Einsicht zu nehmen, konkludent zum Inhalt des Einzelvertrages geworden ist, kommt es auf die tatsächliche Übung an. Wesentlich wird für eine Beurteilung, ob auch ein Widerrufsvorbehalt von der Betriebsübung umfasst war, sein, welchen Inhalt im Allgemeinen die an frühere Pensionisten gerichteten Pensionszuerkennungsschreiben hatten und ob darin auf die Widerruflichkeit der Pensionsleistungen hingewiesen wurde. Soweit in Pension gehende Arbe...