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OGH: Beschäftigungsverbot nach MSchG
• 1. Für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 und 5 MSchG besteht, kann Karenzurlaub nicht in Anspruch genommen werden.
• 2. Ein laufender Karenzurlaub endet bei Eintritt einer neuerlichen Schwangerschaft mit Beginn der neuen Schutzfrist nach § 3 MSchG.
• 3. Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG sind für die Beurteilung der zeitlichen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches zu berücksichtigen, zumal eine dem § 15 e Abs. 2 MSchG entsprechende Bestimmung für die Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem MSchG nicht existiert. (§§ 3 Abs. 1 und 15 e Abs. 2 MSchG)
( 9 Ob A 199/00 f)