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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.04.2025, RV/2100267/2025

Keine gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird - im Umfang der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom - Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuer für 2022 mit € 64,- festgesetzt.

Bezüglich der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage sowie der festgesetzten Abgabe wird auf die entsprechende Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes verwiesen; diese (Berechnung) bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr ausschließlich nichtselbständige Einkünfte. Er war 2022 mit Hauptwohnsitz in L, Tschechien, gemeldet.

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid wurden zwei Lohnzettel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte herangezogen: Zum Einen ein Lohnzettel der S GmbH, zum Anderen ein Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt. Der Bf. optierte gemäß § 1 Abs. 4 EStG zur unbeschränkten Steuerpflicht. Die Einkommensteuer wurde mit € 1.735,- festgesetzt.

In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus: "Wir haben den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt. Dieser steht nur zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben."

In der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Bf. auf das DBA Österreich/Tschechien, welchem zufolge die österreichischen Pensionseinkünfte im Wohnsitzstaat zu versteuern seien.

In der Beschwerdevorentscheidung vom nahm das Finanzamt die Pensionseinkünfte (PVA) von den steuerpflichtigen Einkünften heraus. Die Einkommensteuer wurde nunmehr mit € 64,- festgesetzt. Der beantragte (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag wurde nicht gewährt. Dieser stehe - so das Finanzamt - nur zu, "wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben."

Im Vorlageantrag begehrt der Bf. die Berücksichtigung des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages, da er 2022 mehr als sechs Monate in einer Ehe gelebt habe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig war vor dem BFG (nur noch) die Frage, ob dem Bf. der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht.

Der Beschwerdeführer bezog 2022 ausschließlich nichtselbständige Einkünfte: Neben solchen von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erhielt er auch Einkünfte aus einem "aktiven" Dienstverhältnis (von der S GmbH).

Auf Grund dieser "Aktiveinkünfte" von der S GmbH wurde dem Bf. ein (erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag (iHv. € 1.087,38) gewährt.

Dieser (hier entscheidungswesentliche) Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Lohnzetteln sowie den abgabenbehördlichen Bescheiden (vom bzw. vom ).

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

§ 33 Abs. 5 EStG 1988:

"Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 421 Euro jährlich.

2. (…)

3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 684 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 16 832 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 16 832 Euro und 25 774 Euro gleichmäßig einschleifend auf null. (…)"

§ 33 Abs. 6 EStG 1988:

"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. (…) Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

- der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 315 Euro jährlich erzielt und

- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 278 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 20 967 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20 967 Euro und 26 826 Euro auf null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 868 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 18 410 Euro und 26 826 Euro auf null."

Auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes schließt die Anspruchsberechtigung für den Verkehrsabsetzbetrag den Pensionistenabsetzbetrag aus (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 96). Liegen in einem Jahr sowohl aktive Erwerbseinkünfte als auch Pensionseinkünfte vor, steht sohin (nur) der Verkehrsabsetzbetrag zu.

Da dem Bf. im Streitjahr ein Verkehrsabsetzbetrag zustand (und ihm dieser auch gewährt wurde), kam eine zusätzliche Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages nicht in Betracht.

Es war daher auch nicht von Relevanz, ob der Bf. im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Ehe lebte oder nicht.

Die Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuer 2022 hatte daher in eben jener Art und Höhe zu erfolgen, wie sie das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom - völlig zutreffend - vorgenommen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die klare Gesetzeslage stützen: Dass die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages nicht möglich ist, ergibt sich eindeutig aus dem oben wieder gegebenen Gesetzeswortlaut (§ 33 Abs. 6 erster Satz EStG 1988). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im oa. Sinne lag daher im Beschwerdefall nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100267.2025

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAF-81062