Werbungskosten einer Lehrerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Rainer und Walter Summersberger Steuer- und UnternehmensberatungsgmbH, Nonntaler Hauptstraße 33, 5020 Salzburg,über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2020 veranlagt. Daraus ergab sich ein Betrag zur Nachforderung in Höhe von 149,00 Euro.
Am brachte die Beschwerdeführerin über Finanzonline eine Beschwerde gegen den Bescheid vom ein und beantragte die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 673,06 Euro für Arbeitsmittel, Fachliteratur, berufliche Reisen und sonstige Werbungskosten sowie von Topfsonderausgaben in Höhe von 2.920 Euro. Mit Schreiben vom ging eine gesonderte Beilage zur Beschwerde mit einer Aufstellung der beantragten Werbungskosten ein.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt Österreich die Beschwerdeführerin die beantragten Werbungskosten mittels Belegen nachzuweisen. Eine Antwort blieb aus.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass trotz schriftlicher als auch mündlicher Aufforderung keine Unterlagen beigebracht wurden.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und legte diverse Belege zum Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten vor.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte mit ausführlicher Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die ausstehenden Belege zu den geltend gemachten Werbungskosten sowie Belege zu den beantragten Sonderausgaben zu übermitteln. Eine Antwort blieb aus.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin war das ganze Jahr als Lehrerin beim ***1*** angestellt. Zudem war sie vom bis und vom bis beim ***2*** als Lehrerin beschäftigt.
Sie verfügt über kein eigenes Kraftfahrzeug.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten teilen sich wie folgt auf:
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Laut Vorlageantrag | Laut Belegen | |
Fortbildung | 0,00 | 0,00 |
Telefon/Internetanteil | 104,07 | 68,49 |
Fachliteratur | 65,54 | 65,14 |
Hygiene/Bürobedarf
| 138,4125,93112,48 | 142,9025,93116,97 |
Sonstige Werbungskosten
| 113,0450,4362,610,00 | 169,3745,3999,6124,37 |
Kilometergeld 600 km à 0,42 € | 252,00 | 0,00 |
Summe | € 673,06 | € 445,90 |
Unterlagen bezüglich der Versicherungsprämien, die im Rahmen der Topfsonderausgaben geltend gemacht wurden, wurden nicht übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Werbungskosten:
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Ebner in Jakom EStG18, 2024 § 16 Rz 1).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung erbringt ().
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen stellen Wirtschaftsgüter dar, die typischerweise der Lebensführung dienen. Solche Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 133).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die Höhe folgender geltend gemachter Werbungskosten strittig:
1. Telefon/Internetanteil:
Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind als Werbungskosten absetzbar (, vgl auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 zu § 4 EStG Rz 330).
Die berufliche Nutzung ist durch eine genaue Aufzeichnung nachzuweisen, wobei eine Glaubhaftmachung genügt (). Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen, dabei hat der VwGH bei einer Lehrerin einen beruflichen Anteil von 25 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen ().
Mangels Vorlage von Aufzeichnungen wird der Werbungskostenanteil mit 25 % geschätzt.
Es sind demnach 17,12 Euro als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Fachliteratur:
Durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die für die Ausübung der beruflichen Betätigung verwendet werden (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 133). Literarische Werke, deren Anschaffung im Interesse der Allgemeinbildung liegt, stellen keine Arbeitsmittel dar (). Aufwendungen sind auch dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen und die in Rede stehenden Bücher dazu beitragen können, den Unterricht eines Lehrers lebendiger und für Schüler interessanter zu gestalten, jedoch ungeachtet ihrer Leistung zur Förderung der beruflichen Tätigkeit als Aufwendungen "für die Lebensführung" beurteilt werden ().
Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvor- und nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen (Marschner in Jakom EStG18, 2024 § 4 Rz 330).
Von der Beschwerdeführerin wurden vier Rechnungen bezüglich Fachliteratur geltend gemacht. Eine Rechnung von Interspar in Höhe von 3,10 Euro ist nicht lesbar und die Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Eine Rechnung vom Thalia in Höhe von 18,34 Euro über das Buch "Du lachst dich schlapp!", eine Geschenktasche und eine Knoten-Box werden ebenfalls nicht anerkannt, da eine ausschließlich oder zumindest überwiegende berufliche Nutzung nicht erkannt wird. Beim Buch "Du lachst dich schlapp" handelt es sich um eine Sammlung von Schülerwitzen. Diese können dazu geeignet sein, den Unterricht lustiger und indes interessanter zu gestalten, jedoch ist nicht erkennbar weshalb die Allgemeinheit kein Interesse an diesen Inhalten haben soll. Allgemeinbildende Werke und Literatur, welche für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, zählen zum privaten Lebensbereich gemäß § 20 EStG 1988. Überdies stellen nach der höchstgerichtlichen Judikatur literarische Werke, deren Anschaffung im Interesse der Allgemeinbildung liegt, keine Arbeitsmittel dar (). Demzufolge sind Aufwendungen für Bücher, welche von einem unbestimmten Personenkreis von Interesse sind, keine Werbungskosten, auch wenn die Werke als Arbeitsmittel verwendet werden.
Die Ausgaben für Kurs- und Arbeitsbücher für Lehrer (Rechnungen von Thalia in Höhe von 17,90 Euro und 25,80 Euro werden) werden anerkannt. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit, da diese als Fachliteratur qualifiziert werden können.
Es wird demnach Fachliteratur in Höhe von 43,70 Euro als Werbungskosten anerkannt.
3. Hygiene/Bürobedarf:
Bei den Aufwendungen für Hygieneartikel kann nicht nachgewiesen werden, dass diese gänzlich der beruflichen Sphäre dienen. Es handelt sich um keine zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen und sind somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Unter dem geltend gemachten Büromaterial befinden sich Geschenkverpackungen, Taschentücher, Lego-Spielzeug, Karabinerhaken, Briefpapier, Tierfutter sowie Isolierband. Aufwendungen für diese Gegenstände haben nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ihre Wurzel nicht im Beruf der Beschwerdeführerin. Diese Gegenstände sind nicht nur für den Gebrauch im Unterricht geeignet. Das Bundesfinanzgericht zieht bei diesen Gegenständen zwar ebenfalls nicht in Zweifel, dass diese großteils durch die Beschwerdeführerin im Unterricht verwendet wurden und dass diese Gegenstände solange sie durch die Beschwerdeführerin für den Unterricht als notwendig erachtet werden im Schulgebäude verbleiben. Das nimmt diesen Gegenständen aber nicht die Eignung, jederzeit der Beschwerdeführerin nach ihrer Wahl in beliebiger Weise für den privaten Gebrauch zur Verfügung zu stehen. Deshalb kommt hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den oben bereits dargestellten Gründen das Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zur Anwendung.
Eine berufliche Veranlassung sieht das Bundesfinanzgericht jedoch bei den folgenden Aufwendungen:
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Abheftstreifen | 1,71 |
Radierer | 1,69 |
Bleistift Fußball | 1,49 |
Ringbucheinlage | 1,08 |
Schreibgerät | 2,20 |
Bücherstützen | 4,99 |
Powerstrips | 3,95 |
Summe | €17,11 |
Bei diesen Gegenständen ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich für den Unterricht angeschafft und auch dort verwendet wurden. Die Aufwendungen sind demnach zum Abzug zugelassen.
4. Sonstige Werbungskosten
Die Beschwerdeführerin macht Aufwendungen für Blumen in Höhe von 45,39 Euro geltend. Diese werden jedoch nicht anerkannt, da Aufwendungen für die Ausschmückung des Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 20 Rz 62).
Die Beschwerdeführerin macht Aufwendungen in Höhe von 99,61 Euro als Dekoraktionsartikel geltend. Dekorationsartikel sind Raumschmuck, der wiederum nicht abzugsfähig ist (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 20 Rz 163).
Für die unter "sonstige WK" geltend gemachten Aufwendungen für Briefmarken und Kuverts bei der Post in Höhe von 24,37 Euro gilt, dass diese Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen. Obwohl sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen mögen, erweisen sie sich nicht als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig.
5. Kilometergeld:
Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen (Ebner in Jakom EStG18, 2024 § 16 Rz 56).
Die Inanspruchnahme des Kilometergeldes setzt die Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges oder eines Leasingfahrzeuges voraus. Es muss sich dabei um ein "eigenes" Kraftfahrzeug handeln (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 220).
Der Nachweis erfolgt grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten. Es soll fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 220).
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht (). Insbesondere können auch Belege und Unterlagen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG24 § 16 Rz 220).
Die Beschwerdeführerin hat weder ein Fahrtenbuch noch sonstige Belege oder Unterlagen, die als Nachweis für das beantragte Kilometergeld für 600 km dienen, vorgebracht. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über kein eigenes Kraftfahrzeug.
Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 252,00 Euro werden nicht anerkannt.
Zusammenfassend sind die geltend gemachten Werbungskosten in folgendem Umfang anzuerkennen:
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Laut Vorlageantrag | Laut Belegen | BFG anerkannt | |
Fortbildung | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Telefon/Internetanteil | 104,07 | 68,49 | 17,12 |
Fachliteratur | 65,54 | 65,14 | 43,70 |
Hygiene/Bürobedarf
| 138,4125,93112,48 | 142,925,93116,97 | 17,110,0017,11 |
Sonstige Werbungskosten
| 113,0450,4362,610,00 | 169,3745,3999,6124.37 | 0,000,000,000,00 |
Kilometergeld 600 km à 0,42 | 252,00 | 0,00 | 0,00 |
Summe | €673,06 | €445,90 | €77,93 |
Gemäß § 16 Abs 3 EStG 1988 steht bei Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ein Pauschbetrag in Höhe von 132,00 Euro zu. Da die laut Belegen zugestandenen Werbungskosten nur 77,93 Euro und somit weniger als 132,00 Euro betragen, wird das Werbungskostenpauschale gewährt. Dieses wurde bereits im Bescheid vom in Abzug gebracht.
Sonderausgaben:
Die Beschwerdeführerin hat Sonderausgaben für die Summe aller Versicherungsprämien
und -beiträge in der Höhe des in § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen Höchstbetrages von 2.920,00 Euro geltend gemacht.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch trotz der Vorhalte vom und vom keine Belege oder Unterlagen zu Versicherungen übermittelt.
Es war daher, wie bereits im angefochtenen Bescheid, lediglich der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv 60 Euro (§ 18 Abs 3 EStG 1988) zu berücksichtigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw ergeben sich die Rechtsfolgen aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100202.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAF-81057