Einstellung nach Zurücknahme der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch Tiefengraber & Partner Wirtschafts- und Steuerberatung Ges.m.b.H., Bachgasse 10, 2340 Mödling, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Körperschaftsteuer 2016 (Steuernummer BfStNr***) den Beschluss:
Die Beschwerde vom wird als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm Art 144 Abs 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Die Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2016 wurde bei der belangten Behörde am eingereicht.
Da der Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom lediglich die Monate Jänner bis Juni 2016 umfasste, wurde dieser nach Vorhaltsbeantwortung mit Bescheid vom wiederaufgenommen.
Mit Sachbescheid der belangten Behörde vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers insofern abgeändert, als Abschreibungen auf Finanzanlagen und Forderungsausfälle (jeweils betreffend C*** GmbH) steuerlich nicht anerkannt wurden. Darüber hinaus wurde der Verlust aus der ersten Jahreshälfte 2016 mit den laufenden Einkünften der zweiten Jahreshälfte ausgeglichen.
Die Beschwerde vom richtete sich gegen die nicht anerkannten Forderungsausfälle und wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom nach Beantwortung eines Ergänzungsersuchens als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht unter Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung vorzulegen.
Ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom betreffend die im Vorlageantrag in Aussicht gestellte Nachreichung von Einwendungen gegen die wesentlichen Teile der Begründung der Beschwerdevorentscheidung blieb unbeantwortet.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diverse sachverhaltsrelevante Fragen zu beantworten und dementsprechende Unterlagen nachzureichen.
Mit Schriftsatz vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2016 zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO iVm § 274 Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Ist der Senat zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, kann gem § 272 Abs 4 BAO die Gegenstandsloserklärung nach § 256 Abs 3 BAO vom Berichterstatter (Einzelrichter) ausgeübt werden.
Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde führt zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und zu einem Wiederaufleben des angefochtenen Bescheides, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides bedarf.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Gegenstandsloserklärung bereits aus dem Gesetzestext ergibt, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100471.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAF-81044