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OGH: Pflegegeld / Weltpriester
• 1. Ein Weltpriester der römisch-katholischen Kirche, der im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer i. S. d. § 3 Abs. 4 BPGG „privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, gehört dem von § 3 Abs. 4 BPGG erfassten Personenkreis an.
• 2. Ein solcher Priester könnte damit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs. 2 lit. a Salzburger Pflegegeldgesetz keinen Anspruch auf die von ihm begehrte landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat. (§ 3 Abs. 4 BPGG, § 3 Abs. 2 lit. a SbgPGG)
( 10 Ob S 121/00 t)