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OGH: Unfallversicherung / Risikosphäre
• 1. Die gesetzliche Unfallversicherung hat dort nicht einzustehen, wo die Risikosphäre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses ist. Verletzt jemand einen Versicherten vorsätzlich, während dieser seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so genügt dieser Befund allein daher noch nicht zur Zurechnung des Personenschadens an die Unfallversicherung.
• 2. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Schutzbereich und der Verletzung ist zu verneinen, wenn der Angriff seine Ursache im Privatleben des Versicherten hat. (§ 175 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 275/00 i)