Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nach einer Beschwerde des Beschuldigten ist ein Fristsetzungsantrag der FMA erst nach Ablauf der 15-monatigen Frist gem § 43 Abs 1 VwGVG zulässig
ÖBA 2025/300 (VwGH)
FM-GwG, § 34 Abs 1 VwGVG, § 43 Abs 1 VwGVG.
https://doi.org/10.47782/oeba202505038401
Im Verwaltungsstrafverfahren ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde vom Beschuldigten erhoben, hat das VwG innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG gilt nur in jenen Fällen, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird. Die in § 43 VwGVG normierte Entscheidungsfrist beginnt bei Aufhebung einer Entscheidung des VwG durch den VwGH neuerlich zu laufen.