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Forderungsanmeldung: Individualisierung der Forderung
ÖBA 2025/3104 (OGH)
https://doi.org/10.47782/oeba202505038301
Die Forderungsanmeldung nach § 103 IO hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist darin nicht vorzunehmen. Wesentliche Zielrichtung ist es, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Feststellungsklage nach § 110 IO geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen. Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen, ermöglicht idR schon diese Bezugnahme, dass sich der IV über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann.