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ÖBA 5, Mai 2025, Seite 383

Forderungsanmeldung: Individualisierung der Forderung

ÖBA 2025/3104 (OGH)

§§ 103, 110 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202505038301

Die Forderungsanmeldung nach § 103 IO hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Sie hat selbst die anspruchsbegründenden Tatsachen zu enthalten, aber eine rechtliche Qualifikation ist darin nicht vorzunehmen. Wesentliche Zielrichtung ist es, den anderen Beteiligten die Beurteilung der Forderung und die Feststellung der Identität zwischen der angemeldeten Forderung und dem in der Feststellungsklage nach § 110 IO geltend gemachten Anspruch zu ermöglichen. Wird in der Forderungsanmeldung auf einen bereits anhängigen Prozess Bezug genommen, ermöglicht idR schon diese Bezugnahme, dass sich der IV über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann.

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