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Klauselentscheidung zu Bank-AGB
ÖBA 2025/3097 (OGH)
§§ 864a, 879, 1333 ABGB. §§ 6, 29 KSchG.
https://doi.org/10.47782/oeba202505036901
Klauselentscheidung zu Bank-AGB.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die klP ist für Unterlassungsklagen nach § 28 KSchG klagebefugt (§ 29 Abs 1 KSchG).
[2] Die bekl Bank tritt als Unternehmerin regelmäßig in Österreich mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendet dabei in ihrem Vertragsformblatt „Kreditvertrag“ die von der Kl angegriffenen sechs Klauseln, wie im Spruch bzw unten ersichtlich.
[3] Das ErstG verbot der Bekl, die Klauseln 1, 2 und 4 im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu verwenden und sich - soweit diese Klauseln bereits Inhalt von mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen wurden - darauf zu berufen. Weiters gab es dem darauf bezogenen Veröffentlichungsbegehren statt.
[4] Das BerG untersagte der Bekl darüber hinaus auch die Verwendung der bzw die Berufung auf die Klausel 3. Hinsichtlich der Klauseln 5 und 6 wurde das Unterlassungsbegehren und das darauf bezogene Veröffentlichungsbegehren von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen. [...]
[8] [...]
2. Klausel 1:
„Einmalige Bearbeitungsgebühr 1) € 900,00
1) Wird mitfinanziert und ist in die Kreditrate einger...