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OGH: Berufskrankheit / Anscheinsbeweis
• 1. Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind die Regeln des sog. Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. In diesem Sinn reicht es für den Anscheinsbeweis aus, dass der Beweisbelastete bestimmte Tatsachen beweist, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt.
• 2. Ob in einem bestimmten Fall ein Anscheinsbeweis zulässig ist, kann als Frage der rechtlichen Beurteilung auch vom Obersten Gerichtshof geprüft werden. Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage.
• 3. Die Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus ist eine typische Folge der Blutplasma-Spendetätigkeit und gilt daher gemäß § 176 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 176 Abs. 2 ASVG als Berufskrankheit i. S. d. § 177 ASVG, S. 131sofern dieser Anschein nicht durch den Nachweis einer zumindest gleich hohen Wahrscheinlichkeit einer anderen Infektionsmöglichkeit entkräftet werden kann. (§§ 176 Abs. 1 Z 2 und 177 ASVG)
( 10 Ob S 227/00 f)