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Begriff „Erhebung“ nach § 29 Abs 2 LSD-BG für den Zeitraum der Nachzahlung
Wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer nach Österreich entsendet, haben diese für den Zeitraum der Entsendung Anspruch auf das Mindestentgelt nach österreichischem Recht (§ 3 Abs 3 LSD-BG), sofern sie nicht auf Grund einer anderen Anspruchsgrundlage ohnehin einen höheren Entgeltanspruch haben. Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen müssen die Arbeitgeber Lohnunterlagen in Österreich vorhalten. Aus diesen Lohnunterlagen ergibt sich aber im Regelfall nur, welches Entgelt der Arbeitnehmer in der Vergangenheit erhalten hat, weil der Arbeitnehmer dem Grunde nach - zumindest für einen bestimmten Zeitraum - vorleistungspflichtig ist. Gerade bei kurzen Entsendungen stellt sich die Frage, für welchen Zeitraum Lohnunterlagen kontrolliert werden können und bis wann eine Nachzahlung erfolgen muss, damit sie rechtzeitig gemäß § 29 Abs 2 LSD-BG ist. Einige dazu grundlegende Fragen hat der VwGH kürzlich beantwortet ().
Sachverhalt
Ein Unternehmen mit Sitz in Slowenien entsandte zwei Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auf eine Baustelle nach Österreich; der eine war von bis , der andere von 1. bis entsandt. Am führten Erhebungsorgane der BUAK eine Kontrolle auf der betreffenden Baust...