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Leitende Angestellte und Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit
Die Anfechtung einer Kündigung nach § 105 ArbVG ist ausgeschlossen, wenn sie einen leitenden Angestellten betrifft, auf dessen Arbeitsverhältnis das ArbVG nicht anwendbar ist (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG). Als leitende Angestellte in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können (RIS-Justiz RS0051002).
Dabei steht die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, beim Eingehen und Auflösen von Arbeitsverhältnissen, bei Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Disziplin im Vordergrund (RIS-Justiz RS0053034). Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen im Hinblick auf die Eigenschaft als Arbeitnehmer des leitenden Angestellten nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0051284). Ist der Kläger nach dem Geschäftsführer der bestverdienende Mitarbeiter, so reicht dies und seine Funktion bei der (bloßen) Vorbereitung von Investitionsentscheidungen nicht für die Einstufung als leitender Angestellter aus (