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OGH: Kündigungsschutz
• Die Verständigung des richtigen Betriebsrates genügt, um der anschließenden Kündigung die rechtliche Wirksamkeit zu verleihen; ein dabei unterlaufener Irrtum des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates darüber, dass der zu Kündigende ein Arbeiter sei, ist ebenso belanglos wie die rechtsirrige Meinung, es handle sich nicht um eine Kündigung. Ein subjektives Missverstehen der Erklärung des Betriebsinhabers berührt die Rechtswirksamkeit der Verständigung nicht. (§ 105 Abs. 1 ArbVG)
„Richtig erkennt der Revisionswerber, dass der Betriebsratsvorsitzende jede Mitteilung des Betriebsinhabers über eine beabsichtigte Kündigung dahin überprüfen muss, ob er für den betroffenen Arbeitnehmer zuständig ist; das Problem einer ‚gesonderten' Prüfung, ob er sich von der Verständigung in der Funktion als Vorsitzender des Betriebsrates ‚angesprochen' fühlt, stellt sich daher nicht. Solange der Vorsitzende des Betriebsrates diese Funktion innehat, hat er sich im Falle der Verständigung von einer Kündigungsabsicht stets in dieser Funktion ‚angesprochen' zu fühlen. Generell muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verständigung die Frist des § 105 Abs. 1 ArbVG in Lauf setzt, berücksichtigt werden, dass die Verständigung nach § 105 Abs. 1 ArbVG nur ...