Zurückweisung wegen Versäumung der Einspruchsfrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
A. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
B. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über den Antrag vom auf Aufhebung der Strafverfügung vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
C. Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über den Antrag vom auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zum Bescheid vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, mit dem der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 28 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) und B)
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, wurde über die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden verhängt.
Der mit E-Mail am eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG als verspätet zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Laut Zustellnachweis wurde erfolglos versucht, die Strafverfügung am zuzustellen. Daraufhin wurde das Schriftstück am bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der Einspruchsfrist, eingebracht.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt derVerspätung vom nur insofern Stellung genommen, als Sie zwar eine Abwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit von bis eingewendet und Kopien einzelner Seiten Ihres Reisepasses übermittelt haben, jedoch keine Beweismittel, z.B. Fahrtenbuchauszüge oder Hotel- und Tankrechnungen, dafür vorgelegt haben, welche geeignet wären, eine durchgehende Ortsabwesenheit in dem genannten Zeitraum glaubhaft zu machen. Das eine Postvollmacht errichtet war, vermag daran nichts zu ändern.
Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht.
Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden"
In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:
"Ich habe nachgewiesen, dass ich in der Zeit, welche in der ersten Beschwerde Gegenstand war, nicht in Österreich war. Als Nachweis habe ich die Ein- und Ausreisestempel der Republik Serbien vorgezeigt. Dies ist als Nachweis aus meiner Sicht ein größerer Nachweis einer Abwesenheit als ein (wie im Zurückweisungsbescheid erwähnten) Hotel- oder Tankrechnung bzw. ein Fahrtenbuch, welches von keiner Privatperson geführt wird. Auch habe ich eine Privatunterkunft im Ausland, weswegen ich die Sinnhaftigkeit einer Hotelrechnung hinterfragen muss. Ihre Argumentation widerspricht den gängigen nationalen Passgesetzen, auch gegen das serbische. Man muss nach Serbien ein- oder ausreisen, um einen Sichtvermerk zu bekommen. Also ist ohne eine Abwesenheit in Österreich ein derartiger Sichtvermerk nicht möglich.
Darüber hinaus hat mein Sohn nach Einlangen der Aufforderung vom telefonisch die Behörde (Frau Hermann) über meine Abwesenheit bis Ende 2024 informiert. Eine Vollmacht wurde von ihm nicht eingefordert. Inwiefern dem §14 (1) AVG Rechnung getragen wurde, kann ich somit nicht beurteilen. Allerdings hätte die Behörde an diesem Punkt die rechtliche Möglichkeit gehabt, mir die die Aufforderung Ende des Jahres erneut zu senden, zumal die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten wäre.
Im gesamten Verfahren sehe außerdem schwere Feststellungsmängel. Mir wurde keine Möglichkeit eingeräumt, bei der Feststellung, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt, mich zu rechtfertigen. Obwohl ich nicht in Österreich war, wurde mir die Strafverfügung zugestellt und auch hatte ich keine Möglichkeit, fristgerecht dagegen Beschwerde einzulegen.
Ich darf § 45.Paragraph AVG wie folgt zitieren. […]
Hier wurde dem Absatz 2 und 3 nicht entsprochen.
Aufgrund des Feststellungsmangels ist die Strafverfügung vom nicht rechtsgültig.
Ich beantrage daher die Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 AVG zum Bescheid vom und somit verbunden die Aufhebung der Strafverfügung vom .
einer Erlassung einer Ermahnung nach § 45 VStG."
C)
Mit Bescheid vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid enthielt folgende, auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen."
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG zum Bescheid vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, gestellt, ohne diesen näher auszuführen und zu begründen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A) + B)
Rechtslage:
§ 49 VStG (in Verbindung mit § 38 VwGVG) normiert:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Die Frist des § 49 Abs. 1 VStG bildet eine verfahrensrechtliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen; auf ein Verschulden der Partei kommt es dabei nicht an (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 49 Rz 3).
§ 17 Zustellgesetz normiert:
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 39/74) wurde die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, bei der Post Geschäftsstelle 1210 hinterlegt und ab dem zur Abholung bereitgehalten, nachdem am ein Zustellversuch an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei unternommen und die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden war.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, sind die vorgelegten Passtempel kein ausreichender Beleg für die ununterbrochene Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei von der Abagbestelle zwischen dem und dem .
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der rechtmäßigen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung mit deren Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am aus.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am und endete mit Ablauf des .
Der mit E-Mail am eingebrachte Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde und dessen Rechtzeitigkeit aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.
Da die Strafverfügung vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, mangels (rechtzeitiger) Einspruchserhebung in Rechtskraft erwachsen ist, war der Antrag auf Aufhebung dieser Strafverfügung als unzulässig zurückzuweisen.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.
C)
Rechtslage:
§ 69 AVG normiert:
"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist […]"
Der Bescheid, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme begehrt oder verfügt wird, muss gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen sein. Daher besteht - soweit noch eine Bescheidbeschwerde an das VwG zulässig oder ein solches Verfahren anhängig ist - keine Notwendigkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 5, mwN).
Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag ist nach der Judikatur des VwGH der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Antrag gestellt wurde. Liegt dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 7, mwN).
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 66/74) wurde der Bescheid vom , Zahl: MA67/246700179244/2024, mit dem der Antrag vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Strafverfügung vom mit derselben Geschäftszahl gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen wurde, am an der Abgabestelle der beschwerdeführenden Partei von einem Mitbewohner übernommen.
Der Bescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist begann am und endete am .
Somit stand der beschwerdeführenden Partei am , dem Zeitpunkt, an dem der Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde, immer noch das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom offen, sodass der Wiederaufnahmeantrag zu diesem Zeitpunkt keinen geeigneten Rechtsbehelf darstellte und aus diesem Grund zurückzuweisen war.
§ 44 VwGVG normiert:
"(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."
Ungeachtet eines Parteiantrages konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da ein Beschluss zu fassen war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis / Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt bzw. in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, wann der Einspruch gegen die Strafverfügung tatsächlich eingebracht wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 69 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500058.2025 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAF-80958