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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.04.2025, RV/4200008/2024

Nachsicht von Altlastenbeitragsschuldigkeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55 Tür 1, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 420000/203438/4/2023, betreffend Nachsicht zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01204/2016, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG Altlastenbeiträge für das dritte Quartal 2010 in Höhe von € 63.200,00 und für das vierte Quartal 2010 in Höhe von € 24.192,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.747,84 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.747,84 festgesetzt.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01205/2016, wurden für die Bf gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste bis dritte Quartal 2011 in Höhe von jeweils € 24.192,00 (Gesamtsumme Altlastenbeitrag € 72.576,00) sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.451,52 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.451,52 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide hat die Bf mit Eingaben vom 4. Mai 1016 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/02204/2016 und 420000/02202/2016, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingaben vom stellte die Bf Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***1*** vom , Zl. ***2***, wurde festgestellt, dass A) die vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgehaltenen Baurestmassen in der Menge von ca. 19.999,20 Tonnen, die durch die Bf im 3. und 4. Quartal 2010 sowie im 1., 2. und 3. Quartal 2011 auf den Grundstücken Nr. ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, ***8*** und ***9***, alle KG ***10***, angeliefert, aufbereitet und eingebaut wurden, gemäß § 2 Abs.4 ALSAG Abfall sind; B) diese Abfälle gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegen; C) hingegen gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG die mineralischen Baurestmassen, die auf 1. den Grundstücken Nr. ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7*** und ***8***, KG ***10***, eingebaut wurden, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, 2. dem Grundstück Nr. ***9***, KG ***10***, eingebaut wurden, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Gegen diesen Bescheid hat der Bund, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, mit Eingabe vom , Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG Kärnten) erhoben.

Mit Erkenntnis des LVwG Kärnten vom , Zl. ***11***, wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert oder ersetzt wird, dass 1. im 3. und 4. Quartal 2010 sowie im 1., 2. und 3. Quartal 2011 die durch die Bf auf den Grundstücken Nr. ***3***, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, ***8*** und ***9***, alle KG ***10***, angelieferten, aufbereiteten und eingebauten mineralischen Baurestmassen "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellen und 2. für diese Baurestmassen auf den o.a. Grundstücken aufgrund des nicht rechtskonformen Zwischenlagerns und Behandelns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Ablagerns sowie mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG erfüllt wurde.

Gegen dieses Erkenntnis wurde von der Bf eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/13/0011-8, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, soweit es im Spruch den altlastenbeitragspflichtigen Tatbestand des Ablagerns aufgrund nicht rechtskonformen Zwischenlagerns und Behandelns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG festgestellt hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision aber zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200161/2016, wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Altlastenbeitragsschuld für das dritte Quartal 2010 mit € 15.648,00 und das vierte Quartal 2010 mit € 25.032,00 sowie der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag mit jeweils € 813,60 festgesetzt. Die Altlastenbeitragsschuld für das erste Quartal 2011 wurde mit € 40.672,00, für das zweite Quartal 2011 mit € 41.296,00 und für das dritte Quartal 2011 mit € 10.016,00 sowie der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag mit jeweils € 1.839,68 festgesetzt.

Eine gegen dieses Erkenntnis von der Bf eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/13/0047, zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Zahlungserleichterung nach § 212 BAO (Ratenzahlung) gestellt. Diesem wurde mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , GZ. ***12***, stattgegeben und wurde eine Ratenzahlung im Ausmaß von 11 Monatsraten zu je € 10.000,00 und einer Restzahlung (letzte Rate) von € 37.145,83 bewilligt. Mit wurde auf dem Abgabenkonto der Bf die letzte Rate verbucht und die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld somit zur Gänze getilgt.

Mit Eingabe vom stellte die Bf ein Ansuchen nach § 236 BAO auf Nachsicht der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und Ersatz der bereits entrichteten Beträge zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertretung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in einem anderen Verfahren bezüglich Vorschreibung von Altlastenbeiträgen, in welchem der Geschäftsführer der Bf in der mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen war, das Bundesfinanzgericht in seiner dortigen Entscheidung vom , GZ. RV/4200139/2016, zu der Feststellung gekommen sei, dass bei mobilen Anlagen die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert und daher die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen sei. Das Bundesfinanzgericht gehe davon aus, dass einem Qualitätssicherungssystem der Nachweis der qualitätsgesicherten (qualitätsgeprüften) Aufbereitung eines Einzelloses - Produktionsmenge eines einheitlichen Produktionsvorganges - gleichzuhalten sei. Der Nachweis der qualitätsgesicherten Aufbereitung eines Einzelloses sei sohin einem Qualitätssicherungssystem gleichzuhalten und löse daher keine Abgabenpflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz aus. Mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sei nach Auffassung der Bf eine Rechtsfrage aufgeworfen worden, mit welcher sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beschäftigt habe und welche essentiell für die Vorschreibung der Altlastenbeiträge gegenüber der Bf sei. Auf Grund dieser Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes seien die Abgabenvorschreibungen des Zollamtes gegenüber der Bf zur Gänze nachzulassen bzw. zumindest massiv zu senken. Die Bf bringt weiters vor, aus der gemeinsam mit dem Antrag auf Nachsicht vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ***13*** vom sei klar ersichtlich, dass von einem zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen, entsprechenden Qualitätssicherungssystem bei der Bf auszugehen sei, weshalb gravierende Mängel an dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2019/13/0011-8, vorlägen, welches auf Grund falscher Annahmen des Höchstgerichtes getroffen worden sei. Auch ein (ebenfalls vorgelegtes) Gutachten der ***14*** würde belegen, dass das eingebaute Material jedenfalls die geforderten Qualitätsklassen ordnungsgemäß einhalte. Die Bf führte aus, alle Probeberichte seien von Anfang an dem Zollamt übermittelt worden; dass der Verwaltungsgerichtshof daraus in seinem Erkenntnis unrichtige Schlüsse ziehen würde, sei für die Bf nicht absehbar gewesen, andernfalls hätte sie die Vorlage von Unterlagen einem Gutachter übergeben. In ihrem Antrag führt die Bf weiter aus, "Unbilligkeiten" iSd § 236 BAO könnten jedenfalls solche sein, die in das konkrete persönliche und wirtschaftliche Lebensumfeld abnormal und atypisch einwirkenden Einhebungen ihren Grund hätten. Die persönliche Unbilligkeit der Bf ergebe sich aus der wirtschaftlichen Situation und bestehe in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine derartige Unbilligkeit sei stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährde, wobei es nicht unbedingt einer Existenzgefährdung bedürfe, sondern es genüge, wenn die Abstattung der Abgabeschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Der verfahrensrelevante Abgabenbetrag (Altlastenbeiträge inklusive Säumniszuschläge) iHv € 139.810,24 betrage ein Vielfaches der regelmäßig erwirtschafteten Jahresüberschüsse und entfalte daher eine enorme finanzielle Belastung, welche das Unternehmen gefährde. Es bestehe daher ein krasses Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den der antragstellenden Partei erwachsenden Nachteilen, weshalb sich eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben ergebe.

Mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom , Zl. 420000/203438/4/2023, wurde das Ansuchen der Bf um Nachsicht der mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , GZen. 420000/01204/2016 und 420000/01205/2016, festgesetzten Altlastenbeitragsschuld samt Nebenansprüchen als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen sei. Eine anormale Belastungswirkung, die zu einem vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtem Ergebnis geführt hat, sei im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Zu den persönlichen Verhältnissen der Bf wurde ausgeführt, dass sich aus dem Jahresabschluss zum ein Bilanzgewinn von € ***15*** ergebe, wobei auch ein Guthaben bei Kreditinstituten im Ausmaß von € 794.248,15 sowie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von € 2.941.834,06 ausgewiesen sei. Das Eigenkapital belaufe sich auf € ***16***. Die wirtschaftliche Position des Unternehmens stelle sich als gut und stabil dar. Eine Existenzgefährdung sei weder zu erkennen, noch wurde eine solche seitens der Bf behauptet.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Unbilligkeit nach Lage des Falles angenommen werden könne, wenn eine besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschrift vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte. Dasselbe gelte bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, sei es aufgrund einer geänderten Anschauung einzelner Behörden oder der Abgabenverwaltung insgesamt, sei es aufgrund entsprechender Weisungen oder Erlässe. In diesem Zusammenhang verwies die Bf neuerlich auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200139/2016. Aus den vorgelegten Gutachten der ***14*** und der ***13*** ergebe sich, dass die Beprobungsergebnisse der Bf nicht mangelhaft seien. Das Qualitätssicherungssystem entspreche daher den Anforderungen und löse somit keine Abgabenpflicht nach dem ALSAG aus.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom , Zl. 420000/203438/6/2023, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen der Bf ziele darauf ab, die Rechtmäßigkeit des Abgabenverfahrens zu überprüfen. Auf die Behauptung einer Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit kann ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden. Eine vom LVwG Kärnten festgestellte mangelhafte Dokumentation des Qualitätssicherungssystems hätte auch bei anderen Abgabepflichtigen in der gleichen Lage zur Nichtanwendbarkeit des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG geführt. Daran ändere auch das seitens der Bf ins Treffen geführte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200139/2016, nichts. Dieses Erkenntnis habe sich nur auf einen konkreten Brechvorgang und nicht auf ein umfassendes Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die weiteren Betriebsstätten bezogen. Die Behauptung einer geänderten Verwaltungspraxis sei daher nicht nachvollziehbar und könne auch keine Auswirkung auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren haben.

Mit Eingabe vom stellte die Bf gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Ergänzend zur Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , GZ. RV/4200139/2016 festgehalten habe, dass der Nachweis der qualitätsgesicherten Aufbereitung eines Einzelloses - Produktionsmenge eines einheitlichen Produktionsvorganges - einem Qualitätssicherungssystem gleichzuhalten sei und somit keine Abgabenpflicht nach dem ALSAG auslöse. Es sei daher von einer geänderten Anschauung des Qualitätssicherungssystems und somit einer geänderten Verwaltungspraxis auszugehen. Durch das genannte Erkenntnis sei für die Bf rückwirkend eine unbillige Ungleichbehandlung herbeigeführt worden. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung vom verwiesen der Geschäftsführer und der Vertreter der Bf hinsichtlich des Vorliegens der sachlichen Unbilligkeit auf die Intention des Gesetzgebers, wonach jede Verwertung einer Deponierung vorzuziehen sei. Die Bf habe sich redlich bemüht, die Vorschriften der Abfallverwertung einzuhalten und dabei mehr Probenahmen durchgeführt, als erforderlich gewesen wären. Das aufbereitete Material sei für Bauvorhaben geeignet gewesen, es sei auch niemals ein Beseitigungsauftrag oder ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ergangen. Der Bf seien nicht nur die Kosten für die Aufbereitung und die Beprobungen, sondern auch die Kosten für die Entrichtung des Altlastenbeitrages entstanden. Als Zeugen vernommen wurde Herr ***17***, Geschäftsführer der ***13***, und Herr ***18***, Prokurist der ***14***. ***17*** bestätigte dabei, dass die Bf mehr beprobt habe, als erforderlich gewesen wäre, ***18*** wiederum erklärte, dass seine Firma 25 Probeschürfe durchgeführt habe und das verwendete Material durchwegs den Qualitätsklassen A+ und A entsprochen habe. Er sei daher in einem Gutachten aus dem Jahre 2019 zu dem Schluss gekommen, dass die Bf in den Jahren 2010 und 2011 über ein Qualitätssicherungssystem verfügt habe, da die durchgeführten Beprobungen plausibel seien. Die Kosten für die Beprobungen bezifferte der Zeuge mit ca. € 25.000,00. Die Vertreter des Zollamtes Österreich verwiesen auf die Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten und darauf, dass jeder Unternehmer die Kosten der Aufbereitung und des Altlastenbeitrages zu zahlen habe, dessen Unternehmen über kein Qualitätssicherungssystem verfügt. Zur persönlichen Unbilligkeit führte der Vertreter der Bf aus, dass zur Entrichtung gesamten Altlastenbeitragsschuldigkeiten im Jahre 2023 Anlagenverkäufe in der Größenordnung von EUR 238.880,00 und im Jahre 2022 in Höhe von € 384.400,00 vorgenommen worden seien. Der Umsatz habe sich im Jahre 2023 gegenüber dem Jahr 2022 um € ***19*** verringert. Der Vertreter des Zollamtes Österreich verwies darauf, dass die gegenständliche Abgabenschuld lediglich € 156.000,00 betrage.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach, nunmehr Zollamt Österreich, vom , Zlen. 420000/01204/2016 und 420000/01205/2016, wurden für die Beschwerdeführerin Altlastenbeiträge und Nebenansprüche für die Jahre 2010 und 2011 in Höhe von insgesamt € 166.366,72 vorgeschrieben.

Hinsichtlich des betroffenen Materials wurde seitens der Bf ein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG angestrengt, welches in weiterer Folge zum Erkenntnis des LVwG Kärnten vom , GZ: ***11***, führte. Darin stellte das LVwG Kärnten fest, dass im dritten und vierten Quartal 2010 sowie im ersten bis vierten Quartal 2011 die durch die Beschwerdeführerin auf den betroffenen Grundstücken angelieferten, aufbereiteten und eingebauten mineralischen Baurestmassen "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellen und für diese Baurestmassen auf den o.a. Grundstücken aufgrund des nicht rechtskonformen Zwischenlagerns und Behandelns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Ablagerns sowie mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG erfüllt wurde.

Dagegen brachte die Bf eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser hob den Inhalt des Spruches des Erkenntnisses des LVwG Kärnten, soweit damit der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Ablagerns auf Grund nicht rechtskonformen Zwischenlagerns festgestellt wurde, auf, wies die Revision jedoch im Übrigen zurück (-8).

Das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG wurde sohin rechtskräftig abgeschlossen und entfaltet Bindungswirkung nach § 116 BAO.

Gegen die Abgabefestsetzungsbescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom zu den GZIen. 420000/01204/2016 und 420000/01205/2016, strengte die Bf ein Beschwerdeverfahren an, in welchem ihr seitens des Bundesfinanzgerichtes mit Erkenntnis vom , GZ. RV/4200161/2016, teilweise stattgegeben wurde und der Abgabenbetrag (Altlastenbeitrag und Nebenansprüche) für die Jahre 2010 (drittes und viertes Quartal) und 2011 (erstes bis drittes Quartal) mit insgesamt € 137.970,56 festgesetzt wurde.

Dagegen brachte die Bf eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser wies die Revision zurück (-5).

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Zahlungserleichterung nach § 212 BAO gestellt. Diesem wurde mit Bescheid vom , GZ. ***12***, stattgegeben und eine Ratenzahlung im Ausmaß von 11 Monatsraten zu je € 10.000,00 und einer Restzahlung von € 37.145,83 seitens der belangten Behörde bewilligt. Mit wurde auf dem Abgabenkonto der Bf die letzte Rate verbucht und die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld somit zur Gänze getilgt.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. 4200139/2016, wurde festgestellt, dass das aus dem Produktionsvorgang (Brechvorgang) vom 14. bis stammende Recyclingmaterial der Bf von der Betriebsstätte ***20*** als ausreichend beprobt zu betrachten sei. Der Bestand eines umfassenden Qualitätssicherungssystems, bezogen auf die weiteren Betriebsstätten des genannten Unternehmens, könne aus den vorgelegten Akten nicht abgeleitet werden. Das Bundesfinanzgericht führte dazu aus, dass einem Qualitätssicherungssystem der Nachweis der qualitätsgesicherten (qualitätsgeprüften) Aufbereitung eines Einzelloses - Produktionsmenge eines einheitlichen Produktionsvorganges - gleich zu halten sei.

Aus dem Jahresabschluss der Bf zum ergibt sich ein Bilanzgewinn (inkl. Gewinnvortag) von € ***15*** bei einem Jahresfehlbetrag von € ***21***, wobei auch ein Guthaben bei Kreditinstituten im Ausmaß von € 794.248,15 sowie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von € 2.941.834,06 ausgewiesen sind. Im Jahre 2022 wurde Anlagevermögen in Höhe von € 238.880,00 veräußert, die Umsatzerlöse betrugen € ***22***, das Eigenkapital beläuft sich auf € ***16***.

Aus dem Jahresabschluss der Bf zum ergibt sich ein Bilanzgewinn (inklusive Gewinnvortrag) von € ***23*** bei einem Jahresfehlbetrag von € ***24***, wobei auch ein Guthaben bei Kreditinstituten im Ausmaß von € 731.164,78 sowie Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von € 2.107.245,65 ausgewiesen sind. Im Jahre 2023 wurde Anlagevermögen in Höhe von € 384.400,00 veräußert, die Umsatzerlöse betrugen € ***25***, das Eigenkapital beläuft sich auf € ***26***.

Der Verkauf von Anlagevermögen ist laut den Lageberichten zu den Jahresabschlüssen per und 2023 auf den Geschäftsrückgang ***27*** und den Verkauf von ***28*** zurückzuführen, um durch ***29*** die Instandhaltungskosten zu verringern. Die wirtschaftliche Position des Unternehmens stellt sich als gut und stabil dar.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom und den Jahresabschluss per . Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 236 Abs.1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß Abs.2 leg. cit. findet Abs.1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2005/435 idgF, kann die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Gemäß § 2 dieser Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit vor, wenn die Einhebung 1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihn gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; 2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.

Gemäß § 3 dieser Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches 1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a.) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder b.) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein (zB ; , 2007/13/0135).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt (zB ; , 2005/17/0245), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ereignissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (, , Ra 2018/15/0014). Das Vorbringen der Bf, die Kosten der Aufbereitung der Probenahmen und des Altlastenbeitrages tragen zu müssen, kann daher nicht zum Erfolg führen, da die Altlastenbeitragspflicht die gewollte Rechtsfolge darstellt, wenn die Qualität der Baurestmassen nicht durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wurde. Diese Rechtsfolge trifft alle Beitragsschuldner und stellt keinen ungewöhnlichen Geschehensablauf dar.

Das Nachsichtsverfahren dient zudem nicht dazu, im Feststellungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (; , 97/14/0013; , 2004/16/0151; , 20002/14/0138). Die Nachsicht dient auch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit einer Abgabenvorschreibung nachträglich zu klären ().

Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach sie über ein Qualitätssicherungssystem verfügt und dieses eigentlich "übererfüllt" habe, sind daher grundsätzlich nicht zu prüfen, insbesondere ergibt sich selbst aus der materiellen Rechtswidrigkeit eines rechtskräftigen Bescheides noch keine Unbilligkeit der Einhebung ().

Die Bf macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass der demonstrativen Aufzählung ("insbesondere") in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2005/435 idgF auch die Änderung der Verwaltungspraxis, sei es aufgrund einer geänderten Anschauung einzelner Behörden oder der Abgabenverwaltung insgesamt gleichzuhalten ist. Die Gleichstellung eines Qualitätssicherungssystems mit dem Nachweis der qualitätsgesicherten Aufbereitung eines Einzelloses des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom , GZ. RV/4200139/2016, führe zu einer geänderten Verwaltungspraxis, welche rückwirkend eine unbillige Ungleichbehandlung der Bf ergebe.

Die gegenständliche Abgabenschuld der Bf beruht auf einem Abgabenverfahren, in welchem eine Bindungswirkung an den Feststellungsbescheid gemäß § 10 ALSAG der sachlich zuständigen Behörde (§ 21 ALSAG) für die Beurteilung der Frage, ob das Material "Abfall" im Sinne des § 2 Abs.4 AISAG iVm. § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellt und mangels des Nachweises der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht iSd § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG der altlastenbeitragspflichtige Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. der Vornahme von Geländeanpassungen gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG erfüllt wurde, bestand.

Bei dem von der Bf angesprochenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems als Vorfrage im Sinne des § 116 BAO im Einzelfall beurteilt. Auswirkungen auf das gegenständliche Abgabenverfahren oder die Verwaltungspraxis der für die Beurteilung nach § 10 ALSAG sachlich zuständigen Behörde ergeben sich daraus nicht.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass selbst ein Abgehen des Verwaltungsgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat nicht dazu führt, dass sämtliche auf der bisherigen Rechtsprechung beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären (). Dasselbe gilt bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, sei es aufgrund einer geänderten Anschauung einzelner Behörden oder der Abgabenverwaltung insgesamt, sei es aufgrund entsprechender Weisungen oder Erlässe. Die (gleichgültig aus welcher Veranlassung) geänderte Verwaltungspraxis betrifft ab dem Zeitpunkt der Änderung alle in Betracht kommenden Abgabepflichtigen, bei denen das neue Gesetzesverständnis zum Tragen kommt, in gleicher Weise und stellt sich solcherart lediglich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar (; Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar § 236, Rz. 49). Eine sachliche Unbilligkeit liegt daher nicht vor.

Zum Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit ist auszuführen:

Die wirtschaftliche Position des Unternehmens stellt sich als gut und stabil dar. Eine Existenzgefährdung ist aus den Jahresabschlüssen 2022/2023 weder zu erkennen, noch wurde eine solche behauptet. Begründet wird das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit mit dem Verkauf von Anlagevermögen in den Jahren 2022 und 2023 zum Zwecke der Entrichtung der Beitragsschuldigkeiten.

Zwar bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern genügt es, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Jedoch stellen Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, keine Unbilligkeit dar. Dazu müsste es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen ().

Der Bf wurde mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom eine Entrichtung der Beitragsschuld in 11 Raten zu je € 10.000,00 und einer Restzahlung von € 37.145,83 gewährt. Im Jahre 2022 waren dabei insgesamt € 40.000,00 und im Jahre 2023 insgesamt 107.145,83 zu entrichten. Die Veräußerung von Anlagevermögen in Höhe von € 238.880,00 im Jahre 2022 bzw. in Höhe von € 384.400,00 im Jahre 2023 kann daher nicht mit der Entrichtung der Beitragsschuld begründet werden. Der Verkauf von Anlagevermögen ist vielmehr laut den Lageberichten zu den Jahresabschlüssen per und 2023 auf den Geschäftsrückgang ***27*** und den Verkauf von ***28*** zurückzuführen, um durch ***29*** die Instandhaltungskosten zu verringern. Zudem würde auch nur ein zum Zwecke der Abgabenentrichtung erfolgter Verkauf von Vermögenschaften, der einer "Vermögensverschleuderung" gleichkäme, eine persönliche Unbilligkeit begründen. Dieser Umstand ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet. Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit ebenfalls nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4200008.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAF-80941