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Überstunden - "all-in" nur bei leitenden Angestellten zulässig?
• Überstunden „all-in" nur bei leitenden Angestellten zulässig?
Bei leitenden Angestellten, die nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 8 AZG) und die auch nicht von einem Kollektivvertrag erfasst sind, kann zulässigerweise eine „All-in"-Regelung getroffen werden, die sämtliche geleisteten Überstunden abdeckt (vgl. z. B. OGH 9 Ob A 39/00a v. = ARD 5142/15/2000). Mit dem Pauschalgehalt sind auch die nach dem AZG „unzulässigen" Überstunden abgegolten das AZG ist aber für leitende Angestellte gar nicht anwendbar (vgl. OGH 9 Ob A 26/96 v. = ARD 4771/16/96, OGH 9 Ob A 99/98v v. = ecolex 1998, 784).
In der Praxis geht man vielfach davon aus, dass eine „All-in"-Regelung auch bei nicht leitenden Angestellten zulässig ist freilich unter Beachtung der kollektivvertraglichen Mindestentgelte. Hinweise für die Zulässigkeit bei allen Arbeitnehmern finden sich auch in der Literatur (z. B. Schrank, Arbeitsrecht, 2000, WUV, 88 f.; Professionelle Praxis Lösungen, 3.4.2.4).
Die generelle Zulässigkeit ist m. E. aber auch höchstgerichtlich gedeckt. Illustrierend dafür ist OGH 9 Ob A 65/95 v. (Arb. 11.400 = ARD 4680/26/95 = RdW 1996, 218): Es ist unter Berufung auf Grillberger streng zu unterscheiden zwischen der ...