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SWK 13, 5. Mai 2025, Seite 682

Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Entscheidung: (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: §§ 2 Abs 1, 14, 22 UStG; Art 9 MwStSyst-RL.

Sachverhalt und Verfahren: Die Mitglieder einer Agrargemeinschaft schlossen sich zu einer GesbR (Holzgemeinschaft) zusammen, um das von der Agrargemeinschaft bezogene „Rechtholz“ zu verkaufen. Mit der Abwicklung der Holzverkäufe wurde der Obmann der Agrargemeinschaft beauftragt, der ein auf ua Holzhandel spezialisiertes Einzelunternehmen führte. Dieser verkaufte das Holz für die Holzgemeinschaft an diverse Abnehmer zu marktüblichen Preisen. Die Rechnungen an die Abnehmer des Holzes lauteten auf die Holzgemeinschaft als leistendes Unternehmen. Die Holzgemeinschaft nahm die Pauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 22 Abs 1 UStG in Anspruch. Das Finanzamt nahm an, dass die Umsätze der Holzgemeinschaft als GesbR zuzurechnen seien, und versagte die Pauschalierung.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Umsätze seien der Holzgemeinschaft zuzurechnen, die aber kein forstwirtschaftlicher Erzeuger (Urproduzent) sei, sondern einen gewerblichen Holzhandel betreibe. Daher stehe ihr die in § 22 UStG normierte Pauschalregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nic...

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