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Obergrenze der Gebührenbemessungsgrundlage bei Bestandverträgen bei maximal 18 Jahresentgelten?
Die Entscheidung des
Die Ermittlung der gebührenrechtlichen Bemessungsgrundlage bezüglich der Vertragsdauer ist komplex und weicht auch in Einzelfällen von der zivilrechtlichen Beurteilung ab. Bei sehr lange laufenden Bestandverträgen besteht oftmals ein hohes Interesse der Vertragsparteien an der Aufrechterhaltung des Vertrags, was in der Folge aufgrund fehlender Kündigungsmöglichkeiten zu einer hohen Gebührenbemessungsgrundlage führt. Deshalb ist die Frage der „Höchstbemessungsgrundlage“ von 18 oder 21 Jahresentgelten durchaus von praktischer Relevanz.
1. Die gebührenrechtlichen Begrenzungen der Bemessungsgrundlage
Im Bereich der Bestandverträge ist gebührenrechtlich zwischen solchen mit bestimmter und solchen mit unbestimmter Vertragsdauer zu unterscheiden. Liegt eine unbestimmte Vertragsdauer vor, sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten. Im Fall einer bestimmten Vertragsdauer ermittelt sich die Bemessungsgrundlage mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem 18-Fachen des Jahreswertes. Subsidiär gelten mittels der Regelung in § 26 GebG für die Bewertung der gebührenpflichtigen Tatbestände, soweit nicht in den Tarifbestimm...