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OGH: Entlassung / sexuelle Belästigung
• 1. Der Begriff der „groben Ehrenbeleidigung" gemäß § 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859 stimmt mit jenem der „erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG überein. Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen nicht nur Äußerungen, sondern auch alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfungen herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Zwar sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen i. S. d. §§ 111 ff. StGB, jedoch können auch nicht strafbare derartige Handlungen tatbestandsmäßig sein.
• 2. Das Vorliegen einer „groben" Ehrenbeleidigung i. S. d. § 82 lit. g erster Tatbestand GewO 1859 wird regelmäßig dann bejaht, wenn die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgte, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.
• 3. Die Ansicht, es handle sich nur bei einem Berühren der Geschlechtsteile oder einem Küssen um ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, ist verfehlt. Es geht im Zusammen...