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OGH: Insolvenz-Ausfallgeld
• 1. Aus der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung gemäß § 3 a Abs. 1 IESG ist zu schließen, dass nunmehr das Zuwarten von mehr als sechs Monaten zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, dass ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung oder einen nach § 1 Abs. 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt jedenfalls gesichert ist.
• 2. Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen sind nicht gesichert, sodass ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann. Ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer das völlige Vorenthalten des Entgelts in den letzten drei Jahren hingenommen hat und sich mit der überaus vagen Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vertrösten ließ, fällt nach dem anzustellenden Fremdvergleich nicht in den Schutzbereich des IESG. – (§§ 1 und 3 a IESG)
( 8 Ob S 56/00 v)