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Entgeltanspruch der überlassenen Arbeitskraft
Nach der Rechtsprechung sind die Mindestsätze des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes anzuwenden
In einigen arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie diversen Druckwerken wird seitens der Gewerkschaft Metall-Bergbau-Energie behauptet, dass einer überlassenen Arbeitskraft im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG für die Zeit der Überlassung nicht bloß das kollektivvertragliche Mindestentgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, sondern vielmehr das höhere ortsübliche Entgelt zu bezahlen sei. Im Folgenden wird belegt, dass dieser Standpunkt nicht der herrschenden Judikatur entspricht.
1. Entgeltanspruch während überlassungsfreier Zeiten („Stehzeiten")
1.1 Arbeiter Nach § 10 Abs. 1 AÜG hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes und ortsübliches Entgelt. Ist ein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb anwendbar, ergibt sich aus dessen Sätzen das angemessene Entgelt. Für Arbeiter gibt es jedoch keinen fachlich anzuwendenden Kollektivvertrag des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung. Während den überlassungsfreien Zeiten kann daher bei Arbeitern kein kollektivvertragliches Mindestentgelt aus einem dem Überlasser zugeordneten Kollektivvertrag abgeleitet werden. Der Anspruch auf ein angemessenes und ortsübliches Entgelt steht der Arbeitskraft aber unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivv...