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OGH: Gleitpension / Inanspruchnahme
• 1. Die Inanspruchnahme einer Gleitpension ist nur bei gleichzeitiger Arbeitszeitreduktion möglich. Ein vollbeschäftigt gewesener Versicherter darf sich zu einer Teilzeitarbeit von höchstens 28 Wochenstunden verpflichten.
• 2. Nur bei Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag wurde vom Gesetzgeber festgelegt, dass der Versicherte nur bei einer Reduktion seiner Teilzeitarbeit auf höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit Anspruch auf Gleitpension hat.
• 3. Im Falle von Bundeslehrern erscheint die Heranziehung der Werteinheiten als maßgebender Parameter für die Arbeitszeit sachgerecht, weil die in § 2 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vorgesehene Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten der unterschiedlichen zeitlichen Belastung durch die verschiedenen Unterrichtsgegenstände am ehesten gerecht wird.
• 4. Ausgehend davon, dass 20 Werteinheiten einer vollen Lehrverpflichtung und damit einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen, darf ein im letzten Jahr vor dem Stichtag voll beschäftigter Lehrer für den Bezug einer Gleitpension Teilzeit nur im Höchstausmaß von 14 Werteinheiten vereinbaren. – (§ 253 c Abs. 1 Z 3 i. V. m. § 270 ASVG)
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